ALLGEMEINE VERKAUFS- UND GARANTIEBEDINGUNGEN
1.-PREAMBLE.
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Garantiebedingungen (die „Bedingungen“) gelten für Kauf- und Verkaufsverträge von Maschinen, Zubehör, Ersatzteilen und Dienstleistungen, die von GOTAPPING, S.L. vertrieben werden. (im Folgenden GOTAPPING, Hersteller oder Verkäufer genannt) an ihre Kunden, soweit die Vertragsparteien auf sie Bezug nehmen und unbeschadet der von ihnen eventuell aufgestellten Sonderklauseln, die Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben.
1.2 Es wird davon ausgegangen, dass die Parteien nicht nur dann auf diese Bedingungen Bezug genommen haben, wenn dies in einem bestimmten Kaufvertrag oder einer vom Kunden angenommenen Bestellung ausdrücklich angegeben ist, sondern auch dann, wenn diese Bezugnahme Teil des Angebots von GOTAPPING durch das entsprechende Angebot oder andere Geschäftsunterlagen wie Kataloge, Broschüren oder Rechnungen oder in den rechtlichen Hinweisen auf der Website www.go-tap.es von GOTAPPING war.
1.3 Soweit nicht ausdrücklich in einem bestimmten Vertrag vereinbart und soweit nicht in den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, unterwerfen sich beide Parteien im Falle von internationalen Verkäufen dem Wiener Übereinkommen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.
2.-ERFÜLLUNG DES VERTRAGES.
2.1 Der Vertrag gilt ab dem Zeitpunkt als abgeschlossen, an dem GOTAPPING die Bestellung schriftlich annimmt und damit wirksam werden lässt. Der Vertrag kommt auch dann zustande, wenn der Kunde das verbindliche Angebot oder die Auftragsbestätigung an GOTAPPING annimmt, auch wenn dies nicht ausdrücklich geschieht, sondern durch schlüssige Handlungen, die eine Willensübereinstimmung erkennen lassen, wie z.B. die Aufnahme der Tätigkeit mit Zustimmung des Kunden, die Zahlung eines Vorschusses oder die Eröffnung eines Akkreditivs.
2.2 Jede Änderung oder Ergänzung des Vertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung beider Parteien.
3.- GEGENSTAND DES VERTRAGES.
3.1 Grundlegender Gegenstand der Kaufverträge, auf die diese Bedingungen Anwendung finden, sind die Maschinen, sowie die Maschinenlinien und Anlagen von GOTAPPING. Ersatzteile, Komponenten, Maschinenteile, verbrauchbare Fertigerzeugnisse und alle anderen damit zusammenhängenden materiellen oder immateriellen Güter, einschließlich Software, sind ebenfalls Vertragsgegenstand. Die Gesamtheit der oben genannten Elemente wird in diesem Dokument allgemein als „die Maschine“ bezeichnet.
3.2 Die Leistungen der Installation und Montage, der Inbetriebnahme, der Schulung und Beratung, der Wartung und der technischen Unterstützung sind ebenfalls Gegenstand des Vertrages, und zwar in der in diesen Allgemeinen Bedingungen geregelten Weise.
4.- PLÄNE, ENTWÜRFE UND BESCHREIBUNGEN.
4.1 Alle bildlichen oder schriftlichen Informationen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Gewichte, Abmessungen, Kapazitäten, Preise, Erträge und andere Daten der Maschinen, die auf der Website des Unternehmens (www.go-tap.es) sowie in den Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Preislisten und anderem Werbematerial enthalten sind, dienen der Veranschaulichung und sind nicht verbindlich, es sei denn, das Angebot, die Bestellung oder der Vertrag beziehen sich ausdrücklich auf sie. Ungeachtet dessen gelten Angaben zu Leistungen und Kapazitäten stets als annähernd und gelten als erfüllt, wenn die erzielten Ergebnisse 80 % der aufgrund der von GOTAPPING gemachten Angaben erwarteten Ergebnisse erreichen.
4.2 Die Zeichnungen, Entwürfe, Handbücher, Informationen oder technischen Unterlagen über die Maschinen, die Software oder jedes andere vertragsgegenständliche Element, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugesandt werden, bleiben ausschließliches Eigentum von GOTAPPING zur ausschließlichen Nutzung durch den Benutzer für die spezifischen Zwecke des Vertrags und dürfen vom Kunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GOTAPPING weder für außervertragliche Zwecke verwendet noch kopiert, vervielfältigt, übertragen oder an Dritte weitergegeben werden.
5.-PREISE UND ZAHLUNGSWEISE.
5.1. Die Preise verstehen sich als Nettopreise für Maschinen, die dem Kunden im Werk von GOTAPPING oder an dem von GOTAPPING bestimmten Ort zur Verfügung gestellt werden (INCOTERM: EX-WORKS (FACTORY FREIGHT)). Der in der Bestellung angegebene Preis erhöht sich um die anfallenden Steuern, Spesen, Abgaben und sonstigen Gebühren.
5.2 Wenn sich während des Baus der Maschine, die Gegenstand des Angebots ist, die Rohstoffpreise aufgrund höherer Gewalt oder einer Naturkatastrophe, die den Markt schwanken lässt, erhöhen, übernimmt GOTAPPING die Erhöhung bis zu 30 %; für die Erhöhung, die 30 % übersteigt, kann GOTAPPING das Angebot ändern, um diesen Erhöhungen Rechnung zu tragen, wobei der Kunde vorher informiert wird. Der Kunde kann jedoch innerhalb von 5 Tagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung durch GOTAPPING den Vertrag kündigen, ohne dafür eine Entschädigung verlangen zu können.
5.3 Die Maschinen von GOTAPPING werden auf Bestellung gefertigt und den Gegebenheiten des Auftraggebers angepasst, so dass sie kaum für andere Aufträge verwendet werden können. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag oder der Rückgabe der Maschinen aus Gründen, die GOTAPPING nicht zuzuschreiben sind, behält GOTAPPING daher als Entschädigung die ursprüngliche Lieferung von 30 % ein. Ebenso werden dem Kunden die zusätzlichen Kosten für jede Änderung des Auftrags in Rechnung gestellt, sobald dieser durch Annahme erteilt wurde.
5.4 Vorbehaltlich anderer im Vertrag, im Kostenvoranschlag oder in der angenommenen Bestellung festgelegter Modalitäten besteht die Zahlungsform in der Regel in der Leistung einer Abschlagszahlung oder Vorauszahlung in Höhe von 30 % des Preises als Vorauszahlung bei Unterzeichnung oder Annahme der Bestellung und des Restbetrags vor dem Versand der Maschinen. Die Ersatzteile sind vor dem Versand in voller Höhe im Voraus zu bezahlen.
5.5. Eine Verspätung des Auftraggebers beim Versand oder gegebenenfalls beim Empfang der Maschinen berechtigt den Auftraggeber nicht, die Erfüllung seiner vereinbarten Zahlungsverpflichtungen aufzuschieben.
5.6. Der Auftraggeber darf Zahlungen nicht einseitig aufgrund von Ansprüchen und Forderungen oder anderen Umständen zurückhalten oder kürzen. Auch dürfen Zahlungen nicht einseitig wegen fehlender Zubehörteile oder nachträglicher Arbeiten in Erfüllung der Gewährleistungspflicht geändert werden.
5.7. Im Falle eines Verzugs bei der Erfüllung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen kann GOTAPPING dem Kunden die entsprechenden Verzugszinsen in Rechnung stellen, wobei ein Tageszinssatz in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatzes angewandt wird.
6.- LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERGANG.
6.1 Sofern in dem von GOTAPPING bestätigten verbindlichen Angebot oder Auftrag nichts anderes angegeben ist, erfolgt der Transport der Maschinen auf Kosten und Gefahr des Kunden zu den Bedingungen von INCOTERM: EX-WORKS (FACTORY FREIGHT) im Werk von GOTAPPING. Der Kunde ist für eventuelle Verluste während des Transports verantwortlich und trägt die Kosten für Porto und Versicherung.
6.2. Die Risiken gehen gemäß dem vereinbarten INCOTERM: EX-WORKS (FACTORY FREIGHT) auf den Kunden über. GOTAPPING haftet in keinem Fall für den Verlust oder die Beschädigung der Maschinen, sobald der Gefahrenübergang stattgefunden hat. Der Auftraggeber ist in keinem Fall von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung der Maschine nach dem Gefahrenübergang eintritt.
6.3 GOTAPPING informiert den Kunden über das Datum und den Ort der Bereitstellung des Materials, damit der Kunde es in Empfang nehmen kann. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Kunde die in solchen Fällen normalerweise erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die GOTAPPING nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Bereitstellung an auf den Kunden über. Wird das Gerät nicht innerhalb von 15 Tagen nach dieser Benachrichtigung abtransportiert, werden unbeschadet des Gefahrübergangs Lagerkosten berechnet.
6.4. Die Kosten für die Montage und Installation der Maschinen sowie die Inbetriebnahme gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, in dem/den von GOTAPPING angenommenen verbindlichen Angebot(en) oder Auftrag ist etwas anderes angegeben. Auch das von der Unfallversicherung gedeckte Risiko während der Montage geht zu Lasten des Auftraggebers. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Installation das erforderliche Personal und die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen, auch wenn dies auf Kosten von GOTAPPING geschieht.
6.5 Sofern der Kunde GOTAPPING bei der Auftragserteilung nicht auf besondere Vorschriften für die Ausführung der Lieferung, Montage, Installation und Unfallverhütung hinweist, werden diese nach den üblichen Vorschriften von GOTAPPING ausgeführt.
6.6 GOTAPPING verpflichtet sich, das System in Betrieb zu nehmen, damit sich der Kunde von der einwandfreien Funktionstüchtigkeit des Systems überzeugen kann. Nach Ablauf von 15 Tagen nach der Inbetriebnahme des Systems, ohne dass der Kunde GOTAPPING einen Zwischenfall gemeldet hat, wird davon ausgegangen, dass die Inbetriebnahme zufriedenstellend war und vom Kunden vollständig akzeptiert wurde.
6.7. Die Gebäude, das Lager, die Lagerhalle oder andere Bauten, in denen die Anlagen und Maschinen von GOTAPPING untergebracht werden sollen, müssen den zuvor von GOTAPPING angegebenen Bedingungen entsprechen. Der Kunde kümmert sich auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten um die erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen und Zulassungen für eventuelle Änderungen, die erforderlich sind, um die von GOTAPPING angegebenen Bedingungen zu erfüllen, und gestattet GOTAPPING, diese zu betreten und zu überprüfen. Falls die von GOTAPPING angegebenen Bedingungen vom Kunden nicht erfüllt werden, ist GOTAPPING nach eigenem Ermessen entweder von jeglicher Haftung oder von der Durchführung der Installation befreit, bis diese Bedingungen erfüllt sind.
6.8. Jede Bezugnahme auf INCOTERMS, sei es ausdrücklich oder in Übereinstimmung mit dem, was die vorliegenden Bedingungen regeln, ist gemäß den INCOTERMS der Internationalen Handelskammer (http://www.iccspain.org) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung zu verstehen, mit den in den vorliegenden Bedingungen vorgesehenen Ergänzungen oder Abweichungen sowie denjenigen, die die Parteien schriftlich vereinbaren können. Im Falle von Auslegungszweifeln ist das INCOTERM anzuwenden, das für GOTAPPING die geringste Ausweitung der Risiken und Kosten mit sich bringt.
7.-VORBEHALT DES EIGENTUMS.
7.1 Die verkauften Maschinen bleiben bis zur Zahlung des Gesamtbetrages Eigentum von GOTAPPING unter Eigentumsvorbehalt.
7.2. Der Kunde verpflichtet sich, GOTAPPING per Fax, Telegramm, Einschreiben oder auf eine andere zuverlässige Art und Weise mit Angabe des Inhalts und des Datums über alle Gerichtsverfahren oder andere Ansprüche jeglicher Art zu informieren, die auf Verlangen Dritter die Maschinen betreffen könnten. Er verpflichtet sich außerdem, alle Personen, die versuchen, die Maschinen zu beschlagnahmen oder einzubehalten, darauf hinzuweisen, dass ihr Eigentum ausschließlich GOTAPPING gehört, und bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Eigentumsrechte von GOTAPPING mitzuwirken.
7.3 GOTAPPING ist berechtigt, auf Kosten des Kunden alle erforderlichen Formalitäten zu erfüllen, um den Eigentumsvorbehalt gegenüber Dritten in irgendeiner Weise durchsetzbar zu machen. Insbesondere ist GOTAPPING berechtigt, selbst oder durch ihre Mitarbeiter die Kontrollen durchzuführen, die sie zur Wahrung ihrer Eigentumsrechte an den Geräten für erforderlich hält.
7.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Maschinen zu verkaufen, zu übertragen, zu vermieten, zu belasten, zu verpfänden oder aus seinem Haus oder Lager zu entfernen, ohne den Preis vollständig an GOTAPPING gezahlt zu haben, es sei denn, GOTAPPING hat dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
7.5. Bei einem Verstoß des Kunden gegen seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist GOTAPPING berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder nach eigener Wahl Erfüllung zu verlangen. Im Falle einer Kündigung ist GOTAPPING berechtigt, die dem Kunden gelieferten Geräte zurückzunehmen und die Beträge, die der Kunde aufgrund seiner Verpflichtungen bezahlt hat, als Vertragsstrafe einzubehalten. Werden im Kaufvertrag Bedingungen für einen Zahlungsaufschub vereinbart, so führt die Nichtzahlung von zwei Raten dazu, dass alle übrigen Raten als sofort fällig gelten.
7.6. Die im vorstehenden Absatz genannten Sanktionen hindern GOTAPPING nicht daran, einen höheren Schadenersatz für einen offensichtlich größeren Schaden zu fordern.
7.7. Sobald die Zahlungen vollständig geleistet sind, stellt GOTAPPING ein entsprechendes Zahlungsschreiben zu Gunsten des Kunden aus, in dem sie das Eigentum und die Kontrolle über die Maschinen auf den Kunden überträgt.
7.8. Der Eigentumsvorbehalt hat keinen Einfluss auf den in Artikel 6 beschriebenen Gefahrenübergang.
8.-LIEFERUNGSFRIST.
8.1. Die Lieferfristen laufen ab dem späteren der folgenden Zeitpunkte: a) dem Datum des Vertragsabschlusses; b) dem Datum des Eingangs der Vorauszahlung bei GOTAPPING, sofern der Vertrag eine solche vorsieht.
8.2. Die Liefertermine gelten als annähernd zugunsten von GOTAPPING und in jedem Fall mit einer normalen Toleranzspanne. Der Kunde kann den Vertrag erst dann kündigen, wenn das Lieferdatum der Maschinen um neunzig (90) Tage überschritten ist, und in jedem Fall erst, nachdem er GOTAPPING per Einschreiben mit Rückschein von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt hat, wobei ihm eine Frist von 30 Tagen ab dem Datum des Empfangs desselben eingeräumt wird. Innerhalb dieser Frist von dreißig (30) Tagen kann GOTAPPING die in der Mitteilung des Kunden genannten Maschinen liefern, ohne dem Kunden eine Entschädigung oder einen Ausgleich zu schulden.
8.3. Die Lieferfrist verlängert sich automatisch um den Zeitraum, in dem der Kunde mit der Erfüllung der folgenden Verpflichtungen in Verzug ist: a) Zahlung des vom Kunden geschuldeten Teils des Preises als Vorschuss oder Abschlagszahlung; b) Eröffnung des vertraglich vereinbarten Akkreditivs durch den Kunden; c) Verzögerung bei der Übermittlung von Leistungsnormen, technischen Daten oder anderen Anweisungen, die für die Fertigstellung, Montage oder Installation der Maschinen erforderlich sind; d) im Falle von Änderungen an den Maschinen, die zwischen den Parteien nach dem Datum des Vertragsabschlusses vereinbart wurden, wird der Liefertermin automatisch um den Zeitraum verlängert, der für die Durchführung dieser Änderungen angemessenerweise erforderlich ist.
8.4. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger von den Parteien nicht zu vertretender Hindernisse, die die Lieferung vorübergehend unmöglich machen oder übermäßig erschweren, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer des Hindernisses. GOTAPPING wird den Kunden nach Kenntnis des Hindernisses innerhalb einer angemessenen Frist über das Bestehen des Hindernisses und dessen Beendigung informieren. Die in diesem Abschnitt genannten Ursachen können weder für GOTAPPING noch für den Kunden zu einer Entschädigung oder einem Schadensersatz führen.
9.-GARANTIE.
9.1 GOTAPPING ist verpflichtet, dem Kunden die vertragsgemäße Maschine zu liefern und haftet gegenüber dem Kunden für jede zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts bestehende Vertragswidrigkeit.
9.2 GOTAPPING ist verpflichtet, Störungen zu beheben, die auf Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind, vorbehaltlich der in den folgenden Bestimmungen festgelegten Einschränkungen. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf die Garantiezeit, die sich auf einen Zeitraum von einem (1) Jahr ab dem Datum der Inbetriebnahme des Systems erstreckt. Sollte während dieser Zeit ein Teil aufgrund eines Materialfehlers brechen oder sich verschlechtern, wird es durch ein anderes Teil mit ähnlichen oder besseren Eigenschaften und Funktionen ersetzt, wobei die Transport- und Montagekosten von GOTAPPING zu tragen sind.
9.3. GOTAPPING ist von der Haftung für Mängel befreit, die auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, rein ästhetisch sind oder die Funktionalität der Maschine oder ihrer Bestandteile nicht beeinträchtigen, sowie für Mängel, die auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen sind: a ) der Kunde die gelieferte Maschine unsachgemäß oder außerhalb der im Vertrag vorgesehenen normalen Bedingungen verwendet hat; b) die Verwendung oder der Betrieb unter Nichtbeachtung der Anweisungen und Verfahren für den normalen Betrieb oder der vom Verkäufer von Zeit zu Zeit gegebenen Anweisungen; c) Reformen, Änderungen, Reparaturen und Umbauten oder andere Arbeiten, die von nicht von GOTAPPING beschäftigtem Personal an den von GOTAPPING hergestellten oder gelieferten Maschinen ohne dessen ausdrückliche schriftliche Zustimmung durchgeführt wurden; d) Versäumnis des Kunden, die Geräte oder Betriebssysteme, auf denen die Software installiert ist, ordnungsgemäß zu warten; e) anormale oder unsachgemäße Bedingungen für die Nutzung der Maschinen oder der Software (einschließlich Unterbrechungen oder Anomalien im elektrischen System und Überschwemmungen); f) Fehler, die sich aus der Nutzung der Maschinen mit anderer, nicht kompatibler Software oder Hardware ergeben; g) Versäumnis des Kunden, die von ihm in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen.
9.4 Um sich auf die Garantie berufen zu können, ist es erforderlich, dass: a) der Kunde den Fehler oder die Störung innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Feststellung schriftlich mitteilt, wobei er möglichst genaue Angaben über die Anomalie und ihre Ursachen macht, sofern diese bekannt sind, und alle Möglichkeiten zu ihrer Überprüfung und Behebung bietet; b) jede Haftung von GOTAPPING von der Einhaltung der Zahlungsbedingungen und anderer Verpflichtungen des Kunden aus dem Vertrag abhängig ist.
9.5. Der Kunde erkennt an, dass die Verpflichtungen und die Haftung von GOTAPPING vollständig und ausschließlich in diesen Bedingungen festgelegt sind.
9.6. Änderungen und Anpassungen, die an den Maschinen während der Montage aufgrund der Gegebenheiten der Räumlichkeiten oder der Bequemlichkeit des Kunden vorgenommen werden, auch wenn diese von den Mechanikern des Herstellers durchgeführt werden, fallen nicht unter die Garantie oder Haftung von GOTAPPING, es sei denn, sie werden von GOTAPPING ausdrücklich und schriftlich akzeptiert.
9.7 GOTAPPING gewährleistet, dass alle mit den gekauften Maschinen gelieferten Unterlagen die Informationen und Materialien enthalten, die vernünftigerweise erforderlich sind, um den Kunden bei der Nutzung und Wartung der Maschinen zu unterstützen.
9.8. Die Durchführung von Reparaturen im Rahmen der Garantie führt nicht zu einer Verlängerung der Höchstdauer der Garantie, es sei denn, es handelt sich um überholte oder ausgetauschte Teile, für die eine Garantie zu denselben Bedingungen wie für die Originalteile und für eine ähnliche Dauer wie die in Abschnitt 9.2 vorgesehene gewährt wird.
9.9. Für Produktteile, die keine Originalteile von GOTAPPING sind, sondern von Dritten bezogen werden, beschränkt sich die Haftung von GOTAPPING auf eigene Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten. GOTAPPING haftet nicht für Reparaturaufträge oder Änderungen an Maschinen, die GOTAPPING an gebrauchten oder von Dritten hergestellten Produkten durchführt.
9.10. Ersetzte mangelhafte Teile bleiben auf Wunsch von GOTAPPING zur Verfügung von GOTAPPING.
10.-HAFTUNG VON GOTAPPING.
10.1 GOTAPPING haftet nicht für unsachgemäße, falsche oder nicht den Spezifikationen entsprechende Verwendung oder Schäden, die direkt oder indirekt mit den eigenen Produkten zusammenhängen. Sie haftet auch nicht für entgangenen Gewinn, Umsatz- oder Einkommensverluste, den Verlust von Software oder Daten, den Verlust der Nutzung von Computerausrüstungen, den Verlust oder den Zeitaufwand von Führungskräften oder anderem Personal oder für unmittelbare Folgen oder besondere Umstände jeglicher Art. Außer in den Fällen, in denen dies im Vertrag angegeben ist, besteht keine Haftung für Produktions-, Gewinn-, Nutzungs- oder Vertragsverluste sowie für alle direkten oder indirekten wirtschaftlichen Folgeschäden.
10.2 Jegliche Haftung, die sich aus den Maschinen ergibt, die auf Ereignisse nach dem Gefahrenübergang auf den Kunden zurückzuführen sind, einschließlich möglicher Schäden an Personen oder Sachen (auch wenn es sich bei diesen Sachen um Teile oder Zubehör der Maschine handelt), geht ausschließlich zu Lasten des Kunden, der sich darüber hinaus verpflichtet, jegliches Risiko in angemessener Weise zu versichern, ohne dass ein Regressanspruch gegenüber GOTAPPING besteht. Der Kunde gibt hiermit sein Einverständnis, im Falle eines Verfahrens gegen GOTAPPING wegen der in diesem Artikel genannten Verbindlichkeiten vorgeladen zu werden.
11.-SOFTWARE-LIZENZ.
11.1 GOTAPPING gewährt dem Kunden eine persönliche, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Softwarelizenz, um die Maschinen so zu nutzen und zu betreiben, dass sie gemäß den Spezifikationen betrieben werden können.
11.2. Die Nutzung der lizenzierten Software ist auf den Ort der Installation und auf die Betriebsbedingungen der Programme beschränkt, die in der mit der Software gelieferten Dokumentation für diesen Zweck angegeben sind.
11.3 GOTAPPING ist Inhaberin der gewerblichen oder geistigen Eigentumsrechte an der Software und der sonstigen Rechte daran und gewährt dem Kunden daher nur gegen vollständige und endgültige Bezahlung das Recht, die Software zu nutzen. Darüber hinaus behält sich GOTAPPING alle Rechte vor, die nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen eingeräumt werden, insbesondere das Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe, Umgestaltung und Verteilung. Der Kunde hat nicht das Recht, die lizenzierte Software in irgendeiner Form zu vermarkten oder unterzulizenzieren.
11.4. GOTAPPING pondrá en conocimiento del Cliente cualquier actualización, o nueva versión que implique una mejora del software bajo licencia para que éste pueda actualizarlo.
11.5. El Cliente, dentro de los cinco días siguientes a la instalación de los programas, manifestará por escrito a GOTAPPING la conformidad a las especificaciones Técnicas de funcionamiento del software. Si transcurrido dicho término, el Cliente no ha manifestado su conformidad, se entenderá que los programas han sido aceptados.
11.6. El Cliente se obliga a no acceder al código fuente del software ni a realizar, directamente o a través de terceros, trabajos derivativos basados en el software, ni ninguna operación de las que pueda resultar obras derivadas, adaptaciones, alteraciones, modificaciones, traducciones, descompilaciones o descodificaciones del software o de alguna de sus propiedades, salvo con autorización previa expedida por escrito de GOTAPPING. Esta obligación no operará en relación con el software publicado bajo GPL (Licencia Pública General) u otra licencia de código abierto.
11.7. GOTAPPING no se responsabiliza de ningún daño o pérdida en cualquier soporte informático del Cliente derivado del uso del software.
11.8. GOTAPPING garantiza al Cliente el buen estado operacional del software siempre y cuando el Cliente utilice el mismo conforme a sus especificaciones técnicas y a las instrucciones impartidas por GOTAPPING. Dicha garantía no cubrirá en ningún caso los daños o problemas causados en el software por un uso negligente del mismo o contrario a dichas especificaciones e instrucciones, ni los derivados de sucesos fuera del control razonable de GOTAPPING. Asimismo, GOTAPPING tampoco asumirá responsabilidad de reparación alguna por problemas o daños producidos en versiones del software alteradas o no autorizadas por GOTAPPING.
11.9. Esta garantía tiene una duración de un (1) año contado a partir de la puesta en marcha del sistema. Cualquier complemento, actualización o sustitución del software llevado a cabo por GOTAPPING durante el periodo de garantía estará cubierto por lo que reste de dicho periodo, o en su defecto, por un periodo adicional de treinta (30) días, resultando de aplicación el periodo que resulte más extenso.
11.10. GOTAPPING garantiza la asesoría técnica telefónica y, en su caso, la asistencia en las instalaciones del Cliente en todo lo relacionado con la operación y funcionamiento del software bajo licencia durante el periodo de garantía.
11.11. La licencia concedida al cliente vencerá cuando, debido a revisión, actualización o reemplazo del software se entregue al mismo una nueva licencia. También se extinguirá la licencia por incumplimiento del Cliente de las obligaciones asumidas en las presentes Condiciones. En caso de incumplimiento de las obligaciones por parte del Cliente, GOTAPPING se reserva su derecho a suspender el uso de la licencia.
12.-SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN.
12.1 In Übereinstimmung mit dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten informieren wir Sie über die Existenz einer Datei im Besitz von GOTAPPING, in der die personenbezogenen Daten der Kunden zum Zweck der Vertragserfüllung gesammelt werden.
12.2 Wir informieren Sie auch über die Möglichkeit, dass der Kunde die Rechte auf Zugang, Löschung, Widerspruch und Berichtigung, die in dem oben genannten Gesetz festgelegt sind, ausüben kann, indem er sich schriftlich an den eingetragenen Sitz von GOTAPPING, S.L. in Partida Calle Nueva 6 20150 Villabona – Guipúzcoa – Spanien, Tel./Fax: +34 639150609, E-mail: go-tap@go-tap.es wendet.
13.-VERTRAULICHKEIT.
13.1 Alle im Besitz von GOTAPPING befindlichen Informationen, die GOTAPPING an den Kunden weitergeben muss und die sich auf die Maschinen, die Software und die Merkmale des kommerziellen Angebots und der Dienstleistungen von GOTAPPING beziehen, sowie die Kommunikation zwischen den Parteien und alle anderen Informationen, die der Kunde im Rahmen der Geschäftsbeziehungen erhält, werden als vertraulich betrachtet.
13.2 Der Kunde verpflichtet sich, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die vertrauliche Behandlung der Informationen zu gewährleisten, die GOTAPPING dem Kunden übermitteln wird. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, den Zugang zu vertraulichen schriftlichen oder mündlichen Informationen, unabhängig davon, ob sie in gedruckter Form, per Telematik oder auf andere Weise übermittelt werden, nur denjenigen natürlichen oder juristischen Personen zu gewähren, die diese Informationen für die Ausführung von Aufgaben benötigen, die für die Erfüllung des vereinbarten Vertrages unbedingt erforderlich sind, und sie auf ihre Verpflichtung zur Vertraulichkeit hinzuweisen und deren Einhaltung zu gewährleisten. Ebenso ist er für die Aufbewahrung der vertraulichen Informationen verantwortlich und haftet gegebenenfalls für die Offenlegung dieser Kenntnisse durch seine Angestellten oder Mitarbeiter, die in seinem Dienst stehen oder die aufgrund seines Auftrags oder unter seiner Verantwortung Zugang zu diesen Kenntnissen hatten.
13.3 Im Übrigen verpflichtet sich der Kunde, vertrauliche Informationen technischer, kommerzieller, wirtschaftlicher oder sonstiger Art, die GOTAPPING dem Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zur Verfügung gestellt hat, ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von GOTAPPING in keiner Form an Dritte, insbesondere an Konkurrenten von GOTAPPING, weiterzugeben oder zu offenbaren.
13.4 Dem Kunden ist es ferner untersagt, ein Reverse Engineering der Maschinen und der Software vorzunehmen oder zuzulassen.
13.5. Die Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung durch den Kunden und/oder seine Direktoren, Manager oder Angestellten sowie durch jeden Dritten, sei es eine natürliche oder juristische Person, die direkt oder indirekt mit ihnen verbunden ist, führt zur einseitigen Beendigung dieses Vertrages, ohne dass eine der Parteien von der anderen die Einhaltung des Vereinbarten verlangen kann, unbeschadet der Entschädigung, die GOTAPPING vom Kunden für den entstandenen Schaden verlangen kann.
13.6 Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen GOTAPPING und dem Kunden fort.
14.- RECHTE AN GEISTIGEM UND GEWERBLICHEM EIGENTUM.
14.1 GOTAPPING verfügt über ein wertvolles Know-how in der Herstellung von Maschinen für die Agrar- und Ernährungsindustrie und von kompletten Anlagen für Nüsse und Trockenfrüchte und schützt die Ergebnisse seiner F+E+i durch Patente in der ganzen Welt.
14.2 Mit dem Kauf der vertragsgegenständlichen Maschinen erkennt der Kunde die gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte von GOTAPPING an diesen an und verpflichtet sich, diese mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt zu respektieren und zu schützen. Ebenso verpflichtet sich der Kunde, GOTAPPING über jede missbräuchliche Verwendung von Patenten, Marken und anderen gewerblichen und geistigen Eigentumsrechten, deren Inhaber GOTAPPING ist, durch Dritte zu informieren.
14.3 Der Kunde verpflichtet sich, GOTAPPING schriftlich über alle an den Maschinen vorgenommenen Änderungen oder Verbesserungen zu informieren. Die gewerblichen Schutzrechte in Bezug auf diese Änderungen oder Verbesserungen gehören GOTAPPING, die dem Kunden eine angemessene Entschädigung entsprechend dem Wert dieser Änderungen oder Verbesserungen anbieten kann.
14.4 GOTAPPING verpflichtet sich, dem Kunden alle Informationen, Unterlagen, technischen Kenntnisse und das Know-how zur Verfügung zu stellen, die für die Inbetriebnahme der Geräte erforderlich sind, und die Mitarbeiter des Kunden in der Bedienung der Geräte zu schulen.
14.5. Ein Kaufvertrag über die Maschinen kann unter keinen Umständen als Lizenz für die Herstellung oder den Vertrieb der Maschinen, Komponenten oder Anlagen, die Eigentum von GOTAPPING sind, oder der Informationen und technischen Kenntnisse oder des Know-hows, die für ihre effektive Inbetriebnahme und Leistung erforderlich sind, ausgelegt werden.
15.-ANWENDBARES RECHT UND ZUSTÄNDIGES GERICHT.
Die Erteilung einer Bestellung und die Formalisierung des Kaufs bedeutet die Annahme dieser Bedingungen in allen ihren Klauseln durch den Kunden, die Unterwerfung unter die spanische Gesetzgebung und die Zuständigkeit der Gerichte von Donostia-San Sebastián (Gipuzkoa – Spanien) für alle Vorfälle, die sich aus dem vertraglichen Betrieb ergeben können, vor Verzicht auf ihre eigene Zuständigkeit.